C.I.T.E.S.

Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz C.I.T.E.S., deutsch Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen) ist gleichermaßen ein Abkommen und eine internationale Organisation, die zum Ziel hat, internationalen Handel mit Wildtieren und Pflanzen so weit zu regulieren, dass das Überleben von wildlebenden Tier- und Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der Konventionstext der C.I.T.E.S. wird nach dem Ort seiner Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in Washington, D.C. auch Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) genannt.

 
C.I.T.E.S.- Instrumentenbescheinigung

Unterliegt ein Instrument oder Bogen dem C.I.T.E.S.-Artenschutz, weil es geschützte Materialien (welcher Größe auch immer) enthält, so ist seit dem 05.02.2015 bei Reisen über die Grenzen der EU hinaus (incl. Schweiz) eine C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung (MIC) mit sich zu führen. Näheres hierzu in der Broschüre.

 
MIC

MIC ist die internationale Bezeichnung für die C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung (musical instrument certificate).

 
C.I.T.E.S.-Instrumentenpass

Die C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung hat z.B. in der Schweiz die Bezeichnung C.I.T.E.S.-Instrumentenpass.

 
Declaration of Materials

Die Declaration of materials ist ein Dokument, in dem alle am Instrument oder Bogen verbauten Materialien beschrieben sind. Sie dient bei Grenzübertritt im Zweifelsfall (durch den Vollzugsbeamten) als Beweis, dass keine der am Instrument verbauten Materialien dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegen, bzw. um welche Materialien es sich handelt. Die Declaration of materials muss zweifelsfrei dem mitgeführten Objekt zuordenbar sein (z.B. Fotos, ggf. eindeutige Seriennummer etc.). Die Declaration of materials ist kein Herkunftsnachweis im Sinne eines Zertifikates und keine Wertbescheinigung für Versicherungszwecke, sondern dient ausschließlich dem Zweck der Materialzuordnung.

 
Negativbescheinigung

Die Negativbescheinigung war ein vom BMLFUW ausgestelltes Dokument, das die Angaben auf der Declaration of materials staatlicherseits (offiziell) bestätigt. Negativbescheinigung deswegen, weil vom Prozedere her mit der Declaration of materials formell eine C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung beantragt wurde. Der Antrag musste jedoch negativ entschieden werden, da am Objekt keine dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegenden Materialien enthalten sind. Somit hatte der Reisende mit der Declaration of materials und der Negativbescheinigung alle Beweismittel in der Hand, die belegten, dass das Objekt ohne weitere Papiere reisefähig war. Die Negativbescheinigung war bis 2018 ausschließlich für Reisen in die USA erforderlich und wurde um 2018 abgeschafft.

 
BMLFUW, BMNT

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Wien - also umgangssprachlich das Umweltministerium. Der aktuelle Name des Ministeriums lautet BMNT: Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus

 
Vollzugsbeamte

Hiermit sind alle Organe gemeint, die mit der Durchsetzung des Artenschutzes betraut sind, z.B. die Zollorgane.

 
Vollzugsbehörde

Die Vollzugsbehörde des CITES-Artenschutzes in Österreich ist das BMLFUW mit seiner Abteilung I/8 - Nationalparks, Natur- und Artenschutz, Stubenbastei 5, 1010 Wien. Die Vollzugsbehörden in anderen Ländern sind meist über deren C.I.T.E.S.-Homepage (www.cites. + Länderkürzel) zu erfahren.

 
EU-Durchführungsverordnung

Die EU-Durchführungsverordnung ist eine Rechtsverordnung, die die konkrete Anwendung eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsverordnung regelt.

 
Drittstaat(en)

Drittstaaten oder Drittländer sind Staaten, die nicht Vertragspartei oder Mitgliedstaat irgendeines gegenseitigen Abkommens mindestens zweier (anderer) Staaten oder Gebilde wie der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums sind. Aus Sicht der EU sind Drittstaaten beispielsweise Norwegen, China oder die USA. Aus Sicht der EU nimmt die Schweiz momentan eine Sonderrolle ein.

 
Pre-Convention-Material = Vorerwerb

Das ist Material, welches nachweislich zu einem Zeitpunkt der Natur entnommen wurde, bevor diese Art auf die Artenschutzliste der C.I.T.E.S. aufgenommen wurde. Mit entsprechenden Genehmigungen der Vollzugsbehörde dürfen diese Bestände auch nach der Listung verarbeitet und unter Umständen gehandelt werden. Voraussetzung hierfür ist die lückenlose Dokumentation der Herkunft sowie die Genehmigung der Vollzugsbehörde.

 
Zuchtbestände

Für Zuchtbestände von Tier- und Pflanzenarten, welche dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegen, kann bei den Vollzugsbehörden eine Ausnahme vom Handelsverbot beantragt werden. Trotzdem unterliegen die Instrumente und Bogen, an denen nachweislich Materialien aus Zuchtbeständen verbaut wurden, den Regularien des Artenschutzes. Das heißt: Reisen über die Grenzen der EU hinaus und in Drittstaaten mit diesen Objekten sind ausschließlich mit der C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung (MIC) möglich.