C.I.T.E.S.
|
Endangered Species of Wild Fauna and Flora (kurz
C.I.T.E.S., deutsch Übereinkommen über den
internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen) ist
gleichermaßen ein Abkommen und eine
internationale Organisation, die zum Ziel hat,
internationalen Handel mit Wildtieren und
Pflanzen so weit zu regulieren, dass das
Überleben von wildlebenden Tier- und
Pflanzenarten nicht gefährdet wird. Der
Konventionstext der C.I.T.E.S. wird nach dem Ort
seiner Erstunterzeichnung am 3. März 1973 in
Washington, D.C. auch Washingtoner
Artenschutzübereinkommen (WA) genannt.
|
|
C.I.T.E.S.- Instrumentenbescheinigung
|
Unterliegt ein Instrument oder Bogen dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz, weil es geschützte
Materialien (welcher Größe auch immer) enthält,
so ist seit dem 05.02.2015 bei Reisen über die
Grenzen der EU hinaus (incl. Schweiz) eine
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung (MIC) mit
sich zu führen. Näheres hierzu in der Broschüre.
|
|
MIC
|
MIC ist die internationale Bezeichnung für die
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung (musical
instrument certificate).
|
|
C.I.T.E.S.-Instrumentenpass
|
Die C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung hat
z.B. in der Schweiz die Bezeichnung
C.I.T.E.S.-Instrumentenpass.
|
|
Declaration of Materials
|
Die Declaration of materials ist ein Dokument,
in dem alle am Instrument oder Bogen verbauten
Materialien beschrieben sind. Sie dient bei
Grenzübertritt im Zweifelsfall (durch den
Vollzugsbeamten) als Beweis, dass keine der am
Instrument verbauten Materialien dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegen, bzw. um
welche Materialien es sich handelt. Die
Declaration of materials muss zweifelsfrei dem
mitgeführten Objekt zuordenbar sein (z.B. Fotos,
ggf. eindeutige Seriennummer etc.). Die
Declaration of materials ist kein
Herkunftsnachweis im Sinne eines Zertifikates
und keine Wertbescheinigung für
Versicherungszwecke, sondern dient
ausschließlich dem Zweck der Materialzuordnung.
|
|
Negativbescheinigung
|
Die Negativbescheinigung war ein vom BMLFUW
ausgestelltes Dokument, das die Angaben auf der
Declaration of materials staatlicherseits
(offiziell) bestätigt. Negativbescheinigung
deswegen, weil vom Prozedere her mit der
Declaration of materials formell eine
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung beantragt
wurde. Der Antrag musste jedoch negativ entschieden
werden, da am Objekt keine dem
C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegenden
Materialien enthalten sind. Somit hatte der
Reisende mit der Declaration of materials und
der Negativbescheinigung alle Beweismittel in
der Hand, die belegten, dass das Objekt ohne
weitere Papiere reisefähig war. Die
Negativbescheinigung war bis 2018 ausschließlich
für Reisen in die USA erforderlich und wurde um
2018 abgeschafft.
|
|
BMLFUW, BMNT
|
Bundesministerium für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in
Wien - also umgangssprachlich das
Umweltministerium. Der aktuelle Name des
Ministeriums lautet BMNT: Bundesministerium für
Nachhaltigkeit und Tourismus
|
|
Vollzugsbeamte
|
Hiermit sind
alle Organe gemeint, die mit der Durchsetzung
des Artenschutzes
betraut sind, z.B. die Zollorgane.
|
|
Vollzugsbehörde
|
Die Vollzugsbehörde des
CITES-Artenschutzes in Österreich ist das BMLFUW
mit seiner Abteilung I/8
- Nationalparks, Natur- und Artenschutz, Stubenbastei 5, 1010 Wien. Die Vollzugsbehörden
in anderen Ländern sind meist über deren
C.I.T.E.S.-Homepage (www.cites. + Länderkürzel)
zu erfahren.
|
|
EU-Durchführungsverordnung
|
Die EU-Durchführungsverordnung ist eine
Rechtsverordnung, die die konkrete Anwendung
eines Gesetzes oder einer anderen
Rechtsverordnung regelt.
|
|
Drittstaat(en)
|
Drittstaaten oder Drittländer sind Staaten, die
nicht Vertragspartei oder Mitgliedstaat
irgendeines gegenseitigen Abkommens mindestens
zweier (anderer) Staaten oder Gebilde wie der
Europäischen Union (EU) oder des Europäischen
Wirtschaftsraums sind. Aus Sicht der EU sind
Drittstaaten beispielsweise Norwegen, China oder
die USA. Aus Sicht der EU nimmt die Schweiz
momentan eine Sonderrolle ein.
|
|
Pre-Convention-Material
= Vorerwerb
|
Das ist Material, welches nachweislich zu einem
Zeitpunkt der Natur entnommen wurde, bevor diese
Art auf die Artenschutzliste der C.I.T.E.S.
aufgenommen wurde. Mit entsprechenden
Genehmigungen der Vollzugsbehörde dürfen diese
Bestände auch nach der Listung verarbeitet und
unter Umständen gehandelt werden. Voraussetzung
hierfür ist die lückenlose Dokumentation der
Herkunft sowie die Genehmigung der
Vollzugsbehörde.
|
|
Zuchtbestände
|
Für Zuchtbestände von Tier- und Pflanzenarten,
welche dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegen,
kann bei den Vollzugsbehörden eine Ausnahme vom
Handelsverbot beantragt werden. Trotzdem
unterliegen die Instrumente und Bogen, an denen
nachweislich Materialien aus Zuchtbeständen
verbaut wurden, den Regularien des
Artenschutzes. Das heißt: Reisen über die
Grenzen der EU hinaus und in Drittstaaten mit
diesen Objekten sind ausschließlich mit der
C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung (MIC)
möglich.
|