Hinweis: Die unten aufgeführten Fragen sind durch Musiker in den Gesprächen der letzten Zeit aufgeworfen worden.
Hier werden die Antworten von Bogenmachermeister THOMAS M. GERBETH wieder gegeben.
Anders als die Fakten in obiger Broschüre, spiegeln diese Antworten den persönlichen Standpunkt (auf der Grundlage der Beschäftigung von Thomas M. Gerbeth mit dem Sachverhalt) wieder.
Die Antworten erheben jedoch nicht den Anspruch auf Vollständigkeit und Rechtssicherheit.


Bitte lesen Sie zunächst die Broschüre durch, welche oben im Abschnitt Aktuelle Informationen zur Reisefähigkeit von Streichbogen und Instrumenten (Seitenleiste: Reisen) in 2 textidentischen Versionen veröffentlicht ist. Darin sind die meisten Fragen beantwortet.
Finden Sie Dort keine Antwort, so können Sie an dieser Stelle weiterlesen.

Die untenstehenden Fragen und Antworten als PDF: Häufige Fragen und Antworten.pdf

1. Frage: Die allgegenwärtige Frage nach dem WARUM?

Antwort: Auf der  16. Vertragsstaatenkonferenz der C.I.T.E.S. wurde 2013 eine Resolution (Nummer 16.8)  verabschiedet (siehe oben), deren Umsetzung 2014 in den USA begann. Ab 05. Februar 2015 ist diese Resolution mit Inkrafttreten der Durchführungsverordnung auch in der EU umgesetzt worden.

2. Frage: Weder in der Presse noch über die Verbände wurden Informationen über die neuen Reisebestimmungen verbreitet. Ist da überhaupt was dran?

Antwort: Die Gesetze sind veröffentlicht und traten zum Stichtag in Kraft. Zudem gibt es unter den Suchbegriffen "Instrumentenbescheinigung" und "Instrumentenpass" unzählige Presseartikel zum Thema.

3. Frage: Darf ich die Informationsbroschüre über die sozialen Netzwerke teilen?

Antwort: Unter Angabe der Quelle ist es erlaubt, die Info-Broschüre weiterzugeben, auch über die sozialen Netzwerke. Natürlich steht es aber auch jedem frei, die Adresse www.gerbeth.at/info.htm weiterzugeben.

4. Frage: Besteht Hoffnung, dass diese Bestimmungen wieder gelockert werden?

Antwort: Die Erfahrungen mit dem Artenschutz zeigen, dass geltende Bestimmungen zunehmend verschärft werden. Damit wird auf Probleme und Erfahrungen bei der Durchsetzung der Artenhandelsgesetze reagiert. Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass durch Nachbesserungen der Durchführungsverordnung die Verfahren verändert (eventuell sogar vereinfacht) werden, so ist meiner Ansicht nach mit keiner grundlegenden Änderung der Vorgehensweise zu rechnen, zumal die Behörden davon ausgehen, dass es sich bei der Neuregelung um Erleichterungen für die Musiker handelt (bereits in der Vergangenheit wären die Musiker verpflichtet gewesen, für Reisen über die Grenzen der EU hinaus entsprechende Dokumente zu haben, wenn Ihr Bogen oder Instrument Materialien enthielt, welches dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegen).

5. Frage: An meinem Bogen oder Instrument befindet sich nur ein einziges, kleines Teil aus einem dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegenden Material. Wird ggf. von den Vollzugsbeamten nur dieses Teil entfernt?

Antwort: Nein. Der Artenschutz geht immer von sogenannten „Exemplaren“ aus. Das heißt, ein Objekt, das mit einer dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegenden Art verbunden ist, unterliegt als Ganzes dem C.I.T.E.S.-Artenschutz. Somit kann schlimmstenfalls das gesamte Objekt konfisziert werden. Beispielsweise wird eine goldene Armbanduhr in den seltensten Fällen am Uhrengehäuse eine fragliche Art verbaut haben. Besitzt das Objekt jedoch Armbänder aus dem Leder einer dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegenden Art, so wird die gesamte Uhr nach geltendem Recht konfisziert. Entsprechend ist es auch bei Bogen und Instrumenten zu sehen.

6. Frage: Was ist der häufig kolportierte C.I.T.E.S.-Instrumentenpass?

Antwort: Bei der Umsetzung der C.I.T.E.S.-Resolution von 2013 hat sich die EU entschieden, das erforderliche Dokument C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung zu nennen. Dieses Dokument ist mit der Bezeichnung C.I.T.E.S.-Instrumentenpass, wie es z.B. in der Schweiz gebräuchlich ist, gleichzusetzen.

Diese C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung ist ausschließlich erforderlich, wenn am Instrument oder Bogen Materialien verarbeitet sind, die in ihrer hier verarbeiteten Form dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegen.

7. Frage: Benötige ich für mein Instrument oder Bogen eine Declaration of materials?

Antwort: Die Mitnahme einer Declaration of materials wird empfohlen.

Befindet sich am Instrument oder Bogen jedoch KEIN Material, welches optisch oder anderweitig einer dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegenden Art gleicht, so ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass der Reisende dem Vollzugsbeamten beweisen muss, dass das Instrument oder der Bogen dem C.I.T.E.S.-Artenschutz NICHT unterliegt. Somit wäre das "Beweismittel" Declaration of materials für die verarbeiteten Materialien unnötig.

Besteht jedoch die Gefahr, dass der Vollzugsbeamte ein verarbeitetes Material dem C.I.T.E.S.-Artenschutz zuordnen könnte, dient die Declaration of materials der Entlastung des Reisenden. Mit der Vorlage der Declaration of materials beweist der Reisende die wahre Identität des verwendeten Materials.

Zu Bedenken ist jedoch, dass die Declaration of materials auch indirekt beweist, dass das Instrument oder der Bogen bei ihrer jetzigen Reise aus der EU kommt. Somit kann Ihnen ggf. nicht unterstellt werden, dass das Instrument oder der Bogen jetzt illegal in die EU eingeführt wird.

8. Frage: Ich habe einen Bogen aus der Bogenmachermeisterwerkstatt Thomas M. Gerbeth, Wien. Ist dieser "reisefähig"?

Antwort: Bogen, welche in der Bogenmachermeisterwerkstatt Thomas M. Gerbeth hergestellt wurden, also den Stempel „THOMAS M. GERBETH“, „THOMAS M. GERBETH, WIEN“ oder „T.M.G.“ tragen, wurden im Original bis zum März 2014 mit Kopfplatten aus fossilem Mammut gemacht (ggf. Silber- oder Goldkopfplatten).

Nach diesem Zeitpunkt wird generell brasilianischer Rinderknochen als Material für die Kopfplatten verarbeitet. Die Barockbogen sind mit Fröschen und Beinchen aus fossilem Mammut ausgestattet. Sind die Kopfplatten, Frösche und Beinchen noch original, so können reisende davon ausgehen, dass es sich dabei um oben erwähntes Material handelt.

Besitzen diese Bogen ein in unserer Werkstatt verarbeitetes Zuchtechsenleder, so werden wir Ihnen dieses für Ihre Reisezwecke gerne kostenlos gegen Leder aus Ziege, Rind, Känguru oder Karung-Schlange austauschen.

Bedenken Sie jedoch im Falle einer geplanten Reise über die Grenzen der EU hinaus, dass Sie jedenfalls eine Declaration of materials benötigen, um das Material Ihrer Kopfplatte oder ihres Leders nachzuweisen.

9. Frage: Wird die Declaration of materials anerkannt?

Antwort: Für die Declaration of materials gibt es Vorgaben, die die Anerkennung durch die Vollzugsbeamten unterstützen. In der Infobroschüre sind diese Vorgaben ausführlich aufgezeigt worden. Sind diese Vorgaben eingehalten, halten Sie ein sicheres Dokument in den Händen.

10. Frage: Welche Kosten kommen auf mich als Musiker zu?

Antwort: Der Aufwand, Ihr Instrument oder Ihren Bogen "Fit" für Ihre Reisetätigkeit zu machen, wird von Fall zu Fall unterschiedlich sein.

Gelingt der Nachweis über die rechtmäßige Entnahme aus der Natur der unter C.I.T.E.S. gelisteten Arten nicht (z.B. Elfenbein vor 1976), so müssen diese für eine geplante Reisetätigkeit durch ungeschützte Materialien ersetzt werden.

Als Bogenmachermeister gehe ich für Bogen in der Regel von Kosten für die Erneuerung der Kopfplatte, einhergehend mit der notwendigen Erneuerung des Bogenbezuges und einem eventuellen Austausch des Leders aus.

Diese Maßnahmen wirken sich, insofern sie von spezialisierten Handwerksmeistern durchgeführt werden, nicht auf den Wert des Objektes aus.

Bei seltener vorkommenden Fischbeinwicklungen oder Elfenbein- bzw. Schildpattfröschen sind auch die Kosten für den Austausch dieser Materialien zu beachten.

Die Kosten für die Declaration of materials selbst werden maßgeblich von den Kosten für die sachgemäße Dokumentation des Objektes abhängen.

Ich, Bogenmachermeister Thomas M. Gerbeth, berechne für die Declaration of materials für Bogen aus meiner Werkstatt 50,- € und für "fremde" Bogen 70,- €.

Zukünftig werden neue Bogen aus meiner Werkstatt mit einer kostenlosen Declaration of materials ausgehändigt.

11. Frage: Kann die Kopfplatte auch ersetzt werden, ohne den Bezug zu wechseln?

Antwort: Leider nein. Die Erneuerung der Kopfplatte durch hochwertigen brasilianischen Rinderknochen oder fossilem Mammut (oder auch jedem andere Material) erfordert, den Bezug aus dem Kopf zu nehmen. Auch wenn es gelingt, den Bezug wieder in den Kopf zu verankern, wird die gewohnte Qualität des Bezuges nicht mehr erreicht. Die Haare werden nicht so parallel wie gewohnt liegen, einzelne Haare können in der Länge variieren. Trotzdem ist der Aufwand, die alten Haare wieder in den Kopf einzusetzen (anders als beim frischen Bezug sind die Haare trocken, die Haare sind bereits geknickt, der Bezug ist voll mit Kolophonium) fast genau so groß wie ein Neubezug.

12. Frage benötige ich eine neue Declaration of materials wenn z.B. das Daumenleder ersetzt wird.

Antwort: Nein. Ich, Bogenmachermeister Thomas M. Gerbeth, werde ein Zusatzpapier mit der selben Nummer wie die Original-Declaration of materials erstellen, aus dem der Wechsel des Daumenleders (mit aktuellem Foto der Froschpartie) hervorgeht. Zusammen mit der Declaration of materials haben Sie wieder ein beweiskräftiges Dokument in den Händen. Sie können sich aber auch auf der Rechnung folgenden vermerk erbitten:

z.B. "Am Violinbogen zugehörig zu Declaration of Materials Nr. XXX ausgestellt durch XXX am XXX wurde das Daumenleder erneuert. Das ersetzte Daumenleder ist aus Ziegenleder (domestic goat leather [Capra aegagrus hircus])"

13. Frage: Was passiert, wenn ich an der Grenze aufgehalten werde und ich die Declaration of materials nicht dabei habe?

Antwort: Im Falle einer Kontrolle durch die Vollzugsbeamten wird Ihnen u. U. eine Frist eingeräumt, in der Sie gegebenenfalls Beweismaterial beibringen können.

Sie erhalten die Declaration of materials von mir per Mail als PDF. Heben Sie dieses Mail an geeignetem Ort auf - somit sind Sie in der Lage, dieses Mail zeitnah dem Vollzugsbeamten zukommen zu lassen.

14. Frage: Sind die Vollzugsbeamten ausgebildet, den Unterschied zwischen geschützten und ungeschützten Arten zu erkennen

Antwort: Ja und Nein. Die Inspektoren des Wild- und Fishlife Service in den USA konnten bei einem Bogen mit Echsenleder exakt die Art und sogar die Position des Leders (Daumenleder aus der Rückenpartie, Schutzleder vom Oberschenkel…) benennen, gerade einmal, dass sie nicht den Vornamen des Tieres kannten (überspitzt geschrieben ;)).

Nur – die Beweispflicht, dass es sich um eine ungeschützte Art handelt, liegt beim Reisenden! Bezweifelt ein Vollzugsbeamter den ungeschützten Status Ihres Objektes und verlangt somit eine gültige C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung ist der Reisende in der Pflicht, den Vollzugsbeamten vom Gegenteil zu überzeugen. Dann ist es hilfreich, eine Declaration of materials vorweisen zu können.

15. Frage: Ist nach diesen Bestimmungen nun jeder Handel mit Musikinstrumenten untersagt, die Materialien enthalten, welche dem C.I.T.E.S.-Artenschutz unterliegen?

Antwort: Nein. Nur sind hierfür andere C.I.T.E.S.-Genehmigungen erforderlich. Diese sind auch beim BMLFUW zu beantragen. Nicht erlaubt ist, ein Instrument/Bogen mit der hier erläuterten C.I.T.E.S.-Instrumentenbescheinigung (MIC) ins Ausland zu bringen und dort zu handeln.

16. Frage: Ich möchte mithelfen, diese Seite zu verbessern, zu ergänzen oder habe Fragen, die hier beantwortet werden sollten. Wie geht das?

Antwort: Sie dürfen gerne ein Mail an bogenbau(at)gerbeth.eu senden. Nach Prüfung stelle ich ergänzenden Informationen gerne auf diese Seite.